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   SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10   

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https://dejure.org/2010,16309
SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10 (https://dejure.org/2010,16309)
SG Aachen, Entscheidung vom 13.07.2010 - S 13 KR 62/10 (https://dejure.org/2010,16309)
SG Aachen, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - S 13 KR 62/10 (https://dejure.org/2010,16309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems (Schwellung des Fettgewebes) im Bereich der Arme und Beine durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV); Folgen einer Nichtüberprüfung der Behandlungsmethode durch den zuständigen ...

  • medcontroller.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse für eine Fettabsaugung - Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) empfohlen / Patientin bleibt auf ihren Kosten für Behandlung eines schmerzhaften Lipödems sitzen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10
    "Neu" ist eine Methode, wenn sie - wie hier die Liposuktion - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R m.w.N.).

    Einen solchen Schwergrad erreichen die - wenn auch schmerzhaften - Lipödeme der Klägerin nach dem gesamten Vorbringen nicht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R m.w.N.).

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10
    Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen im Krankenhaus verbleibt (Großer Senat des BSG, Beschluss vom 25.09.2007 - GS 1/06).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - L 9 KR 29/08

    Kostenerstattung; ambulante Behandlung; neue Untersuchungs- und

    Auszug aus SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10
    Dass eine Liposuktion nicht nur im Fall der Klägerin, sondern regelmäßig ambulant durchgeführt werden kann, ergibt sich auch aus zahlreichen sozialgerichtlichen Urteilen, in denen der Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten einer Liposuktion zu Lasten der GKV abgelehnt worden ist (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2010 - L 5 KR 145/09; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08; Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2008 - L 4 KR 437/07).
  • LSG Bayern, 13.11.2008 - L 4 KR 437/07
    Auszug aus SG Aachen, 13.07.2010 - S 13 KR 62/10
    Dass eine Liposuktion nicht nur im Fall der Klägerin, sondern regelmäßig ambulant durchgeführt werden kann, ergibt sich auch aus zahlreichen sozialgerichtlichen Urteilen, in denen der Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten einer Liposuktion zu Lasten der GKV abgelehnt worden ist (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2010 - L 5 KR 145/09; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08; Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2008 - L 4 KR 437/07).
  • SG Münster, 08.10.2015 - S 16 KR 641/14

    Kostenübernahme der Durchführung der begehrten Liposuktion eines Versicherten aus

    Eine solche kann derzeit auf keine Weise auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden - vgl. hierzu die Entscheidungen erster, zweiter und dritter Instanz, nämlich: SG Aachen vom 13.07.2010 - S 13 KR 62/10 - SG Mainz vom 23.04.2012 - S 14 KR 143/11 - LSG NRW vom 22.01.2010 - L 5 KR 145/09 - LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08 - sowie LSG Thüringen vom 29.08.2012 - L 6 KR 49/12 B - und BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R.
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